Und täglich grüßt das COVID-Murmeltier…

 

Heute war es wieder soweit: Mit der 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurden wir in Ostösterreich, also Burgenland, Niederösterreich und Wien, erneut in den Lockdown geschickt. Die sogenannte „Osterruhe“ soll aktuell in allen drei Bundesländern von 01.04.2021 bis inklusive 11.04.2021 dauern.

Da die COVID-19 Gesetzgebung gerade auch in Reiterkreisen für viel Verunsicherung und Verwirrung gesorgt hat, möchte ich anlässlich des neuerlichen Lockdowns die entscheidendsten Etappen des vergangenen Coronajahres aus Reiter- und Pferdebesitzersicht Revue passieren lassen und die aktuelle Regelung unter die Lupe nehmen.

Was bisher geschah

Mit 16.03.2020, also vor mittlerweile über einem Jahr, traten das COVID-19-Maßnahmengesetz sowie die Verordnung des Sozialministeriums über „vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ in Kraft, womit über ganz Österreich der erste „harte“ Lockdown verhängt wurde. In der Pferdebranche traf dies zunächst die Reitschulen, da die Verordnung unter anderem das Betreten von Freizeit- und Sportbetrieben untersagte. Hitzig diskutiert wurde in weiterer Folge darüber, ob Pferdebesitzer weiterhin zu ihren Pferden durften oder ob Reitstallbesitzer am Ende nicht vielleicht sogar verpflichtet waren, sämtlichen Personen den Zutritt zum Reitstallgelände zu verwehren (Stichwort: Betretungsverbot).

Auf vielfache Intervention hin kam Ende März 2020 dann die Klarstellung auf der Website des Sozialministeriums, dass die Eigentümer zur Pflege und Betreuung ihrer Pferde das jeweilige Reitstallareal betreten dürfen. Ab Mitte April 2020 wurde das Betreten von Reitbetrieben zur Sportausübung – zunächst allerdings nur für den Spitzensport – wieder erlaubt; der Schulbetrieb zog ab 01.05.2020 nach mit der Maßgabe, dass dieser nur im Freiluftbereich und unter Einhaltung eines 2-Meter-Abstandes erfolgen durfte.

Kontroversiell diskutiert wurde in der Folge die Benützung der Reithallen: Während der Spitzensport bereits seit 18.04.2020 auch wieder „indoor“ trainieren durfte, war Schulunterricht zu dieser Zeit nur im Freien gestattet. Für eine Hallenbenützung durch Einsteller wurde wiederholt argumentiert, dass aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Einstellbetrieb (Miet- und Verwahrungsvertrag) der „Kundenbegriff“ der Lockdown-Verordnung auf Einsteller nicht anwendbar sei und Einsteller aus diesem Grund jedenfalls zur Hallenbenützung berechtigt wären. Bei dieser Rechtsansicht ist wohl Vorsicht geboten, da der Begriff des „Kunden“ aus meiner Sicht nicht, wie suggeriert, in Abgrenzung zu jenem des Mieters oder Hinterlegers steht; nach allgemeinem Sprachgebrauch kann der Einsteller sehr wohl gleichzeitig auch Kunde sein und muss sich als solcher an die laut Verordnung geltenden Beschränkungen halten. Eine Benützung der Reithalle durch den Einsteller trotz Betretungsverbotes könnte aus meiner Sicht eher mit der sich aus dem Tierschutzgesetz ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflicht des Tierhalters argumentiert werden, wonach dieser im Rahmen einer artgerechten Haltung auch für ausreichende Bewegung – gegebenenfalls auch in der Halle – zu sorgen hat.

Ab Ende Mai 2020 war Reiten in der Halle ohnehin wieder (zeitweilig) allgemein erlaubt; über den Sommer bis in den Herbst hinein kam es zu mehreren weitgehenden Lockerungen, die jedoch im Herbst schrittweise wieder zurückgenommen werden mussten. Drei Lockdowns später (zwischenzeitlich kam die FFP2-Maske und die Ausweitung des 2-Meter-Abstandes) haben wir seit 01.04. folgende Situation:

 

Was seit 01.04.2021 gilt

Mit der aktuellen Novelle wird die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung um den § 25 ergänzt, welcher die Sonderbestimmungen zum (partiellen) 4. Lockdown für das Burgenland, Niederösterreich und Wien enthält. Geplantermaßen gelten diese für das Burgenland und Niederösterreich nur bis zum Ablauf des 06.04.2021 und für Wien bis zum Ablauf des 10.04.2021. Für uns als Reiter und Pferdebesitzer ist insbesondere Folgendes relevant:

 

Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine ganztätige Ausgangsbeschränkung (0-24 Uhr). Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur aus den bereits bekannten Ausnahmegründen (Abwendung unmittelbarer Gefahren für Leib, Leben und Eigentum, Deckung notwendiger Grundbedürfnisse, berufliche Zwecke, etc) erlaubt. Zusätzlich ausdrücklich zulässig ist gemäß § 25 Z 1 das Aufsuchen von Sportstätten (§ 9).

Somit ist das Reiten auf im Freien gelegenen Sportstätten – sprich Reitplätzen aller Art – auch im aktuellen Lockdown weiterhin erlaubt. Ob mir das Pferd gehört, oder ich es nur gemietet bzw für eine Reitstunde zu Verfügung gestellt bekommen habe, ist hierfür unerheblich. Die Reithallenbenützung bleibt allerdings den Spitzensportlern vorbehalten.

In diesem Zusammenhang wichtig: Dass Einsteller ihre Pferde in der Halle reiten dürfen, ist der Verordnung (weiterhin) nicht zu entnehmen. Die Argumentation des quasi außerhalb der Verordnung stehenden Einsteller-Vertragsverhältnisses ist juristisch zumindest heikel und wurde, soweit überblickbar, bis heute nicht gerichtlich geprüft. Von daher würde ich jenen Einstellern, die sich nicht in der Definition des Spitzensportlers nach § 9 Abs 2 Z 1 wiederfinden, empfehlen, bis auf Weiteres den Sandplatz und das umliegende Terrain der Halle vorzuziehen; Ausreiten bietet sich bei dem aktuellen Wetter ohnehin an.

Muss es dennoch die Halle sein, könnte man sich überlegen, sein Pferd vom Trainer seines Vertrauens bereiten zu lassen; denn dieser darf gemäß § 9 Abs 2 Z 1 seiner beruflichen Tätigkeit auch in der Reithalle nachgehen.

 

Reitunterricht

Auch während des Lockdowns dürfen gemäß § 5 Abs 3 Z 2 Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken, also Reitunterricht, gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt („1+1-Regel“) erbracht werden. In diesem Rahmen können sowohl Einzelstunden als auch Gruppenunterricht (zB Unterricht für die ganze Familie, Mutter, Vater und Kind) angeboten werden (im Freien, wohlgemerkt; es sei denn, man ist Spitzensportler). Über den einzelnen Haushalt hinausgehender Gruppenunterricht ist jedoch nicht zulässig.

 

Masken- und Abstandsregelung

Das Wichtigste vorweg: Während des Reitens muss generell keine Maske getragen werden (§ 17 Abs 3 Z 3). Davon abgesehen sind Kunden – dazu zählen meines Erachtens auch Einsteller (s.o.) – in den geschlossenen Räumlichkeiten von Reitställen gemäß § 5 Abs 1 verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen und die 2-Meter-Abstandsregel einzuhalten; im Außenbereich entfällt die Maskenpflicht.

Auch Reitstallbetreiber und Reitlehrer haben sich an die 2-Meter-Abstandsregel zu halten und müssen einen Mund-Nasenschutz tragen, sofern der physische Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen, oder das Infektionsrisiko nicht durch anderweitige Maßnahmen minimiert werden kann (§ 6).

 

Ausblick

Während der Entstehung dieses Artikels haben das Burgenland und Niederösterreich mit Wien gleichgezogen und den Lockdown bis 11.04.2021 verlängert. Aufgrund der zunehmenden Belastung der Gesundheitsversorgung wurde politisch bereits wieder ein bundesweiter Lockdown ins Spiel gebracht. Von daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass uns die oben dargestellte Rechtslage noch länger erhalten bleibt.