Auch Johann Wolfgang von Goethe wusste bereits: „Drei Dinge sind an einem Gebäude zu beachten: dass es am rechten Fleck stehe, dass es wohlgegründet, dass es vollkommen ausgeführt sei.“ Ergänzend sei angemerkt, dass für die anhaltende Freude am Objekt auch das rechtliche Fundament einwandfrei sein muss.
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